Keine Versicherung für verschrottetes Auto

  • Erlischt die Haftpflicht-Versicherung fьr ein Auto, muss es umgehend stillgelegt und abgemeldet werden. Ein mit dieser Begrьndung erstellter Bescheid zur Zwangsabmeldung eines Fahrzeugs ist allerdings ungьltig, wenn der Wagen lдngst verschrottet und die Behцrde darьber informiert wurde, entschied jetzt das Verwaltungsgericht Oldenburg.


    Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, war einer Kfz-Zulassungsstelle von einer Versicherung mitgeteilt worden, dass das Fahrzeug ihres Klienten nicht mehr bei ihr versichert sei. Daraufhin forderte die Behцrde den Fahrzeughalter per Amtsbescheid auf, innerhalb der nдchsten sieben Tage die ausreichende Haftpflichtversicherung fьr seinen Wagen nachzuweisen oder aber die Nummernschilder sowie die Papiere "zwecks AuЯerbetriebssetzung" vorbeizubringen. Ansonsten erfolge dies zwangsweise und kostenpflichtig an Ort und Stelle.


    Obwohl der Mann in der Zwischenzeit die Behцrde angerufen und ihr glaubhaft erklдrt hatte, dass der alte VW Polo II lдngst durch ein Entsorgungsunternehmen verschrottet worden sei und er das Fahrzeug demnдchst abmelden werde, machte sich der angekьndigte Vollzugsbeamte auf den Weg. Fьr das kostspielige Entstempeln der Kennzeichen und die Entwertung der zugehцrigen Zulassungsbescheinigung vor Ort stellte die Behцrde dann wie angekьndigt eine Verwaltungsgebьhr von 150,70 Euro in Rechnung.


    Die aber wollte der ehemalige Besitzer des nicht mehr existierenden Fahrzeugs nicht bezahlen - zu Recht, wie das Oldenburger Gericht entschied (Gerichtsbescheid vom 09.12.2008; - 7 A 2471/08 -). Zwar sei die Aufforderung der Behцrde rechtmдЯig, im Falle eines nicht mehr versicherten Autos ein Vorlegen der Kennzeichen und des Fahrzeugbriefs zu verlangen, doch die fьr die anschlieЯende Zwangsstillegung angefьhrte Begrьndung, das umstrittene Auto mьsse versichert sein, sei angesichts der zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgten und dem Amt bekannten Verschrottung Humbug - und damit der gesamte Bescheid hinfдllig.


    Denn jeder Verwaltungsakt sei insgesamt als nichtig anzusehen, wenn er sich in wesentlichen Teilen objektiv als nicht ausfьhrbar erweise. Dies treffe bei der geforderten Versicherung fьr ein nicht mehr existierendes Auto zweifellos zu. Die Behцrde hдtte den ehemaligen Halter vielmehr - mцglicherweise gegen Androhung eines Ordnungsgeldes - auffordern mьssen, seine Pflichten zu erfьllen. Die sofortige teure "Ersatzvornahme" vor Ort sei nicht verhдltnismдЯig, zumal von dem nicht existenten VW keine Gefahren fьr die Цffentlichkeit und andere Verkehrsteilnehmer mehr ausgingen.
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