Gewährleistung gilt

  • Wenn die gesetzliche Gewдhrleistungspflicht noch lдuft, kann ein Hдndler nicht einfach dem Kunden Kosten fьr die Gebrauchtwagen-Reparatur aufbrummen. Der Kunde hat unter Umstдnden ein Recht auf Rьckzahlung, auch wenn er die Rechnung zunдchst begleicht. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe hervor, auf das der Deutsche Anwaltverein (DAV) in Berlin hinweist (Az.: VIII ZR 265/07). In dem Fall hatte ein Mann bei einem Hдndler einen Gebrauchtwagen erworben. Nach weniger als einem halben Jahr trat ein Getriebeschaden auf.


    Fьr den Getriebewechsel berechnete der Hдndler dem Kдufer Materialkosten von mehr als 1000 Euro. Der Mann zahlte zunдchst, forderte dann aber seinen Anteil zurьck. Ihm sei nicht klar gewesen, dass der Hдndler wegen der gesetzlichen Gewдhrleistungspflicht die Reparatur kostenlos hдtte durchfьhren mьssen, argumentierte er.


    Besonders schwer war die Lage einzuschдtzen, weil nicht mehr geklдrt werden konnte, ob der Mann den Getriebeschaden selbst verursacht hatte. Nach Ansicht der Bundesrichter greift in einem solchen Fall aber die Vermutung zugunsten des Klдgers, dass der Mangel bereits beim Kauf vorlag. Mit der Bezahlung der Rechnung habe der Mann keineswegs anerkannt, dass er fьr den Schaden verantwortlich war.