штраф за парковку в отсутствие знаков или как Висбаден собирает бабки

  • Смотри внизу под мешком ! Они открытые и дальше опять они повторяется .


    Те знаки которые под мешком это знаки для того знака который мешком накрыт

  • а товарищь вобще в другом месте стоял, дальше по направлению движения, как раз аккурат в 15 метров дальше

  • Чем все закончилось?Удалось что нибудь доказать?


    сначало было затишъе, более недели ничего, на е-майл не отвечали на звонки говорили колегин нет она перезвонит (так и неперезвонила) потом прислали такое мыло
    Sehr geehrter Herr
    Die Besonderheiten der Beschilderung der Zeichen 290 und 292 können Sie der StVO mit Kommentaren von Rupert Schubert § 41 Abs.2 Nr. 8 entnehmen.
    Die Erläuterung lautet: Die Anordnung eines Zonenhaltverbots durch Zeichen 290 folgt den für Zonen geltenden Regeln, die bereits aus den für Tempo 30-Zonen geltenden Regeln bekannt ist. Damit gilt die Anordnung des eingeschränkten Haltverbots innerhalb der gesamten Zone, ohne dass es dazu einer Wiederholung des Zeichens innerhalb der Zone bedarf. Auch das Zonenhaltverbot gilt örtlich so weit, bis es durch Zeichen 292 aufgehoben wird. (OLG Düsseldorf).
    Mit freundlichen Grüßen
    начто я им ответил что это всего лиш коментарий какого-то адвоката,а для меня как и для всех остолных водителей действует StVO и что там написанно я вам не раз цитировал!
    теперь жду.


    P.S.ответ с ADAC был зачётный
    Sehr geehrter Herr ,
    vielen Dank für Ihre Anfrage an die Juristische Zentrale.
    Der Vorwurf, der Ihnen gemacht wird lautet nach dem Schreiben der Stadt, dass Sie unberechtigt in einem Zonenhalteverbot gem. Zeichen 290 geparkt haben. Innerhalb einer solchen Zone muss die Kennzeichnung nicht wiederholt werden. Die Anordnung endet erst mit dem Zeichen 290.2 (Ende des Zonenhalteverbots). Innerhalb dieser Zone können besondere Anordnungen durch Zusatzzeichen getroffen werden. Hier kann z.B. eine Ausnahme für Anwohner geregelt werden, die Ihren Anwohnerparkausweis gut sichtbar auslegen müssen.
    Rein vorsorglich wollen wir Sie auf den Ablauf des Verwarnungsverfahrens hinweisen.
    Das Ordnungswidrigkeitengesetz sieht für geringfügige Verkehrsverstöße ein Verwarnungsgeld zwischen € 5,-- und € 35,-- vor. Die Höhe des Verwarnungsgeldes hängt vom Gewicht des Verstoßes ab und ist im Verwarnungsgeldkatalog festgeschrieben.
    Die Verwarnung kann bei Verstößen im ruhenden Verkehr als "Knöllchen" am Fahrzeug hinterlassen, aber auch per Post zugeschickt werden. Wenn innerhalb der einwöchigen Frist die Verwarnung bezahlt wird, ist der zugrundeliegende Verstoß rechtskräftig abgeschlossen.
    Erfolgt dagegen kein fristgerechter Zahlungseingang, so geht das Verfahren automatisch in das sog. Bußgeldverfahren über. Dieses ist mit zusätzlichen Kosten für den Erlaß des Bußgeldbescheides sowie für die Zustellung als Einschreiben verbunden, eröffnet dafür aber die Möglichkeit, durch Einspruch den Tatvorwurf richterlich prüfen zu lassen. Ein Rechtsanspruch auf die Ahndung geringfügiger Verstöße im Verwarnungs- statt dem teureren Bußgeldverfahren besteht nicht.
    Zur Klärung des weiteren Vorgehens können Sie sich auch an einen ADAC Vertragsanwalt wenden. Als ADAC Mitglied können Sie - unabhängig von einer Rechtsschutzversicherung - ein Beratungsgespräch bei einem frei praktizierenden ADAC Vertragsanwalt in Ihrer Nähe führen. Für dieses Beratungsgespräch entstehen Ihnen keine Kosten. Den Ihrem Wohnort am nächsten gelegenen ADAC Vertragsanwalt können Sie unserer Internet-Seite ( Пожалуйста зарегистрируйся для просмотра данной ссылки на страницу. ) unter ”>Info, Test und Rat> Rechtsberatung” entnehmen bzw. bei jeder ADAC Geschäftsstelle erfragen.
    Wir hoffen, Ihnen mit diesen Informationen behilflich gewesen zu sein.


    2. письмо
    Sehr geehrter Herr,
    Wie Sie zutreffend schildern, muss die Beschilderung auch für den einbiegenden Verkehr gut erkennbar sein. Hierbei handelt es sich um das Einfahren in die jeweilige Zone. Innerhalb der Zone ist eine Wiederholung der Beschilderung nach einer Einmündung oder Kreuzung nicht erforderlich.
    Wir bitten um Verständnis, dass wir von hier aus nicht überprüfen können, inwiefern der Beginn der Zone den Vorschriften entsprechend ausgeschildert war.
    Wir hoffen, Ihnen mit diesen Informationen behilflich gewesen zu sein.
    Mit freundlichen Grüßen
    Juristische Zentrale - Verkehrsrecht
    ADAC e.V., Hansastraße 19, 80686 München

    Freier und verbandsgeprüfter Sachverständiger für Schäden an Gebäuden und
    die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken,
    Immobilienfachwirt, Betriebswirt und Tischler

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