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2.1 Einvernehmliche Scheidung
Voraussetzung fuer eine einvernehmliche Scheidung ist, dass beide Ehegatten mindestens ein Jahr getrennt leben und beide geschieden werden wollen. Das Gesetz geht dann davon aus, dass die Ehe zerruettet ist. Der Gesetzgeber verlangt ausserdem bei einer einvernehmlichen Scheidung, dass sich beide Ehegatten ueber die sog. Folgesachen einer Scheidung einigen.
Zu den Folgesachen gehoeren:
* Verteilung der Ehewohnung
* Aufteilung des Hausrats
* Zugewinnausgleich
* Ehegatten- und Kindesunterhalt
* Regelung der elterlichen Sorge und des Umgangsrechts.
Bei einer einvernehmlichen Scheidung werden nicht unbedingt zwei Rechtsanwaelte benoetigt. Es genuegt, dass der Ehegatte, der den Scheidungsantrag bei Gericht einreicht, einen Rechtsanwalt hat. Dieser vertritt dann aber nur seinen Klienten. Der andere Ehegatte hat also keinen Rechtsanwalt und stimmt der Scheidung persoenlich zu.