Kein Fahrverbot zweieinhalb Jahre nach Verkehrsverstoß

  • Die Anordnung eines Fahrverbots ist nach einer aktuell verцffentlichten Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm unzulдssig, wenn die zugrundeliegende Verkehrsstraftat bereits zweieinhalb Jahre zurьckliegt.



    Das Gericht hat damit ein Urteil des Landgerichts Mьnster, welches gegen einen Angeklagten wegen einer fahrlдssigen Gefдhrdung des StraЯenverkehrs neben einer Geldstrafe in Hцhe von 2.100 Euro zusдtzlich ein dreimonatiges Fahrverbot verhдngt hatte, hinsichtlich des Fahrverbots aufgehoben.


    Nach Auffassung des OLG-Senats begegnet die Anordnung des Fahrverbots durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil sie als Warnungs- und Besinnungsstrafe fьr den mittlerweile zweieinhalb Jahre zurьckliegenden PflichtverstoЯ nicht mehr geeignet ist. Das Fahrverbot sei als sogenannter Denkzettel fьr nachlдssige und leichtsinnige Kraftfahrer vorgesehen, um den Tдter vor einem Rьckfall zu warnen und ihm ein Gefьhl fьr den zeitweiligen Verlust des Fьhrerscheins und den Verzicht auf die aktive Teilnahme am StraЯenverkehr zu vermitteln.


    Diese Warnungs- und Besinnungsfunktion kцnne das Fahrverbot aber nur dann erfьllen, wenn es sich in einem angemessenen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Tдter auswirkt. Etwas anderes kцnne nur dann gelten, wenn der erhebliche Zeitablauf zwischen Tat und Verhдngung des Fahrverbotes dem Angeklagten anzulasten sei. Dies war in dem zu entscheidenden Fall jedoch nicht gegeben, da der Angeklagte das Verfahren nicht in unlauterer Weise verzцgert hatte.


    Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 07.02.2008; - 4 Ss 21/08 -