Wechsel auf Verteilerfahrbahn ist kein Spurwechsel

  • Der Wechsel auf die Verteilerfahrbahn im Bereich einer Autobahnverzweigung ist nicht als Fahrstreifenwechsel im Sinne der StVO anzusehen. Kommt es hierbei zu einer Kollision, spricht deshalb kein Anscheinsbeweis fьr ein Alleinverschulden des Spurwechslers, entschied das OLG Saarbrьcken.


    In dem vom Anwalt-Suchservice mitgeteilten Fall war ein Lkw-Fahrer auf der rechten Spur der A 6 unterwegs. Da er nach rechts in Richtung Frankreich weiterfahren wollte, wechselte er auf die parallel zur Autobahn verlaufende Verteilerfahrbahn, die zur Autobahn in Richtung Frankreich fьhrte. Hierbei kam es zu einer Kollision mit einem rechts auf der Verteilerspur fahrenden Mercedes-Cabrio.


    Der genaue Unfallhergang konnte nicht aufgeklдrt werden. Der Lkw-Fahrer behauptete, der Mercedes habe rechts an ihm vorbeizufahren versucht, obwohl er seine Absicht, auf die Verteilerspur zu wechseln, frьhzeitig durch Blinken angezeigt habe. Der Pkw-Fahrer hingegen behauptete, der Lkw habe nicht geblinkt und sei einfach nach rechts gefahren, ohne die Fahrzeuge auf der Verteilerfahrbahn zu beachten.


    AuЯerdem, so argumentierte er, spreche ohnehin der Beweis des ersten Anscheins fьr die Unfallschuld des Brummifahrers, da dieser einen Fahrstreifenwechsel vorgenommen habe. Komme es wдhrend oder unmittelbar nach einem Fahrstreifenwechsel zu einer Kollision mit dem gleichgerichteten Verkehr, so spreche grundsдtzlich der Anschein fьr eine Missachtung der Sorgfaltspflicht durch den die Fahrspur Wechselnden.


    Das OLG Saarbrьcken beurteile den Fall jedoch anders. In der Entscheidung (Urteil vom 29.07.2008; - 4 U 166/08-55 -) heiЯt es, es wьrde nur dann ein Anscheinsbeweis fьr die Unfallschuld des Lkw-Fahrers sprechen, wenn das Wechseln auf die Verteilerfahrbahn wirklich als Fahrstreifenwechsel im Sinne von § 7 StVO anzusehen wдre. Dies sei aber nicht der Fall. Von einem Fahrstreifenwechsel kцnne man nur bei Fahrbahnen mit mehreren Streifen fьr eine Richtung sprechen.


    Die Verteilerfahrbahn an der Autobahnabzweigung diene aber dem Verkehr in unterschiedlichen Richtungen. Das Gebot, den Streifen nur zu wechseln, wenn eine Gefдhrdung anderer ausgeschlossen sei, und der hieran anknьpfende Anscheinsbeweis fдnden bei Verteilerfahrbahnen keine Anwendung, so die Richter. Denn bei diesen seien Spurwechsel schon nach ihrer Zweckbestimmung typisch und gewollt.


    Nachdem sich der genaue Unfallhergang nicht aufklдren lasse, hafteten die Unfallbeteiligten nur fьr die Betriebsgefahr ihrer Fahrzeuge. Da die eines Lkws deutlich hцher liege als die eines Pkws, hafte der Brummi-Lenker zu 70 und der Mercedes-Fahrer zu 30 Prozent, so das Urteil.
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