Umzug
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Insbesondere
müssen Sie Briefsendungen der Agentur für Arbeit an jedem Werktag
einmal in Ihrer Wohnung persönlich und ohne von Ihnen zu vertretende
Verzögerungen Kenntnis nehmen können. Dies ist bei einem Umzug
innerhalb oder außerhalb Ihres Wohnortes nicht gewährleistet, da Sie
für die Agentur für Arbeit durch Briefpost regelmäßig - häufig auch im
Falle eines Postnachsendeauftrages - nur mit Verzögerungen erreichbar
sind. Wenn Sie keine finanziellen Nachteile erleiden wollen, müssen Sie
daher der Agentur für Arbeit den Umzug rechtzeitig mitteilen
(spätestens eine Woche vor dem Umzugstermin).
Die nicht
rechtzeitige Mitteilung des Umzuges hat zur Folge, dass ein Anspruch
auf Arbeitslosengeld vom Tage nach dem Umzug an bis zum Tage der
erneuten Meldung bei der - gegebenenfalls neu zuständigen - Agentur für
Arbeit nicht besteht.
Wird durch den Umzug eine andere als die
bisherige Agentur für Arbeit zuständig, so teilt Ihnen die bisherige
Agentur für Arbeit die nun zuständige Agentur für Arbeit mit und stellt
die Zahlung mit Ablauf des Umzugstages ein. Die neu zuständige Agentur
für Arbeit kann die Zahlung von Arbeitslosengeld wegen Ihrer
Verpflichtung zur Beschäftigungssuche erst ab dem Tag Ihrer dortigen
Meldung aufnehmen.
Der Vordruck "Veränderungsmitteilung" enthält besondere Felder für die Anzeige von Umzügen.