Вот попалось по теме (решение суда и запрос о пользователе у провайдера) и повод подумать.
(Перести на русский сейчас нет времени)
§ 101 Abs. 9 UrhG
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ЦитатаDas Landgericht Köln erlässt seit einiger Zeit fortlaufend eine Vielzahl von Beschlüssen in Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG. Hintergrund ist das illegale so genannte File-Sharing in Tauschbörsen. Da dies bereits zu einer Vielzahl von Rückfragen bei Gericht geführt hat, sollen die Hintergründe etwas näher erläutert werden:
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Ob dem nach der richterlichen Gestattung überhaupt erst benannten einzelnen Anschlussinhaber ein Beschwerderecht gegen den Gestattungsbeschluss zusteht, ist in der Rechtsprechung bislang nicht abschließend geklärt (verneinend für die bis zum 31.08.2009 geltende Rechtslage: Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 05.05.2009 – 6 W 39/09; offenlassend für den Rechtszustand ab dem 01.09.2009: Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 21.07.2010 – 6 W 79/10).
Im Rahmen des Verfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG wird nicht geprüft, ob eine bestimmte Person eine Urheberrechtsverletzung begangen hat. Es wird beispielsweise auch nicht darüber entschieden, ob ein Anschlussinhaber sein W-LAN ungenügend gesichert oder im Haushalt wohnende Kinder, die Tauschbörsen genutzt haben, unzureichend beaufsichtigt hat. Auch über die Berechtigung von Abmahnkosten wird in diesem Verfahren keine Entscheidung getroffen.
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другой линк в этом же ракурсе
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ЦитатаWie ich bereits mehrfach berichtetem erhalten die abmahnenden Rechteinhaber, die gegen die Verbreitung der eigenen Werke in Tauschbörsen vorgehen, die Adressen nicht mehr über Strafverfahren sondern über den gesondert eingerichteten zivilrechtlichen Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 9 UrhG.
Die meisten Verfahren sind dazu in Köln anhängig, was mit dem Sitz der Telekom als größtem Anbieter von Internetleitungen in Nordrhein-Westfalen und der Sonderzuständigkeit des LG Kölns für Urheberrechtssachen zusammen hängt.
Den Abmahnungen beigefügt sind diese Beschlüsse, aufgrund einer Vielzahl von Anrufen und Anfragen von abgemahnten Anschlussinhabern hat das LG Köln eine kurz FAQ bereit gestellt, auf die am Ende des Beschlusses verwiesen wird. Diese ist sehr lesenswert. Dort heißt es nämlich:
"Im Rahmen des Verfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG wird nicht geprüft, ob eine bestimmte Person eine Urheberrechtsverletzung begangen hat. Es wird beispielsweise auch nicht darüber entschieden, ob ein Anschlussinhaber sein W-LAN ungenügend gesichert oder im Haushalt wohnende Kinder, die Tauschbörsen genutzt haben, unzureichend beaufsichtigt hat. Auch über die Berechtigung von Abmahnkosten wird in diesem Verfahren keine Entscheidung getroffen."