Erstmals Streaming-Abmahnung wegen Abruf eines Porno-Videos
Klagen wegen Verstoßes gegen das Urheberrecht durch Filesharing
beschäftigen die deutschen Gerichte schon seit Jahren. Doch nun haben
Rechtsanwälte der Kanzlei Urmann + Collegen im Auftrag des Unternehmens
The Archive AG erstmals Nutzer wegen des Abrufs von Videos per Streaming
abgemahnt. Das berichtet der auf IT-Recht spezialisierte Kölner
Rechtsanwalt Christian Solmecke auf der Webseite seiner Kanzlei Wilde
Beuger Solmecke.
Abmahnung führt IP-Adressen der Nutzer auf
Konkret sollen die Beschuldigten Porno-Videos auf dem Videoportal
redtube.com per Streaming abgerufen haben. Das Portal wird laut
unterschiedlichen Quellen in den USA oder in den Niederlanden gehostet.
In der Abmahnung seien auch IP-Adressen aufgeführt, die den
Beschuldigten zugeordnet werden. Unklar sei jedoch, wie die Kanzlei
Urmann + Collegen an die IP-Adressen der Nutzer gelangen konnte. Laut
Rechtsanwalt Solmecke sei eine solche Auskunft nur durch Einsicht in die
Logfiles der jeweiligen Server möglich. Diese Daten würden jedoch dem
Datenschutz unterliegen. Solmecke äußert daher den Verdacht, "dass der
Erlangung von IP-Adressen in diesem Fall Verstöße gegen Datenschutzrecht
zugrunde liegen".
Mehr ins Detail geht Rechtsanwalt Karsten Gulden, Fachanwalt für
Urheber- und Medienrecht auf der Homepage seiner Kanzlei. Demnach soll
ein Nutzer auf dem Portal redtube.com das Video "Amanda`s Secrets"
abgerufen haben. Die Abmahn-Kanzlei hätte vor dem Landgericht Köln von
dem Internet-Provider des Abgemahnten Auskunft eingefordert.
Solmecke: Streaming ist juristische Grauzone
Bislang sei laut Anwalt Solmecke juristisch noch nicht umfassend
geklärt, ob durch Streaming eine Urheberrechtsverletzung begangenen
werde. Nach Ansicht des Kölner Fachanwalts ist Streaming nicht illegal.
Die gestreamten Inhalte würden nur als flüchtige, temporäre Datei in den
Arbeitsspeicher des Rechners geladen. Die komplette Videodatei selbst
werde aber nicht auf der Festplatte des Computers gespeichert. Das
Anschauen von Streaming-Inhalten sei daher legal. Da das Videoportal
redtube.com nicht rechtswidrig sei, könne der Nutzer sogar auf Basis von
§ 53 Urheberschutzgesetz eine private Kopie anfertigen. Das
Streaming-Portal sei nicht mit illegalen Portalen wie kino.to
vergleichbar.
Allerdings würden sich Streaming-Nutzer "in einer rechtlich grauen Zone"
bewegen, Gerichtsentscheidungen zu Streaming gebe es noch nicht.
Sollten Internetnutzer bereits eine Abmahnung der oben genannten Kanzlei
erhalten haben, rät Solmecke zur Überprüfung der Unterlassungserklärung
durch einen Rechtsanwalt. Die Erklärung sollte keineswegs ungeprüft
abgegeben werden. Denn die juristischen Hürden für Abmahnungen hat der
Gesetzgeber erst in diesem Jahr durch ein neues Gesetz erhöht. "Nur
Abmahnungen, die den hohen formellen Voraussetzungen des Gesetzes
genügen, sind überhaupt wirksam", betont Solmecke.
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