ЦитатаПоказать весь кодDie eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO
Dieser so genannte „Offenbarungseid“ wegen einer Geldforderung ist die für den Gerichtsvollzieher häufigste und bedeutendste Form der eidesstattlichen Versicherung. Hierbei muss vom Schuldner auf einen entsprechenden Antrag des Gläubigers hin und unter dem Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (§ 807 ZPO) ein so genanntes „Vermögensverzeichnis“ erstellt bzw. ausgefüllt werden. Darin müssen sämtliche Vermögenswerte und eventuelle Forderungen sowie deren Grund angegeben werden. Der Schuldner muss seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse offen legen.
Die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung durch den Gerichtsvollzieher ist keine Vollstreckungshandlung im eigentlichen Sinne. Sie dient fast ausschließlich zur Gewinnung von Informationen und somit weiteren
Vollstreckungsmöglichkeiten für den Gläubiger. Des weiteren leistet zum Beispiel eine Kreditausfallversicherung des Gläubigers erst nach Ableistung der eidesstattlichen Versicherung des Schuldners. Somit kann es vorkommen, dass die Ableistung der eidesstattlichen Versicherung für den Gläubiger mehr Bedeutung und Vorteile hat, als eine eventuelle Ratentilgung durch den Schuldner. Aufgrund der wirtschaftlichen Nachteile einer eingetragenen eidesstattlichen Versicherung kann dieses Verfahren aber auch ein Druckmittel für den Gläubiger sein, um den Schuldner zur Verhinderung dessen zur Zahlung zu bewegen.
Eine abgegebene eidesstattliche Versicherung wird im Schuldnerverzeichnis des zuständigen Amtsgerichts eingetragen. Sie ist ab dem Tag der Abgabe drei Jahre gültig. Danach erfolgt die Löschung automatisch. In dieser Zeit muss die eidesstattliche Versicherung nur aufgrund besonderer Voraussetzungen, wie zum Beispiel gravierender Änderungen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse neu geleistet werden (§ 903 ZPO). Die eingetragene eidesstattliche Versicherung wird an die SCHUFA (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) sowie an die zuständigen Industrie- und Handelskammern mitgeteilt. Dies kann wirtschaftliche Nachteile nach sich ziehen. Für den Schuldner hat die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung den Vorteil, dass nunmehr eine zwanglose Ratenvereinbarung mit dem Gläubiger möglich ist.
Das Verfahren zur Ableistung des Offenbarungseides beim Gerichtsvollzieher ist an strenge, vor allem formale Vorschriften der Zivilprozessordnung geknüpft. So hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner grundsätzlich zu dem von ihm angesetzten Termin förmlich unter Beachtung einer Ladungsfrist vorzuladen. Im Termin hat der Schuldner ein von ihm ausgefülltes Vermögensverzeichnis vorzulegen. Zu Protokoll des Gerichtsvollziehers muss er seine gemachten Angaben an Eides statt versichern. Das heißt, er muss seine Angaben nicht beweisen oder durch Urkunden belegen. Alleine der geleistete Eid ist bis zu einer eventuellen
Widerlegung der gemachten Angaben Beweis der Richtigkeit seiner Angaben. Auf die Bedeutung dieses Eides weißt der Gerichtsvollzieher den Schuldner eindringlich hin und belehrt ihn des weiteren dahingehend, dass gemäß §§ 156, 163 Strafgesetzbuch eine falsche Aussage bis zu drei Jahren Freiheitsstraße bedeuten kann.
Sollte der Schuldner zum angesetzten Termin nicht erscheinen oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ohne Grund verweigern, kann auf Antrag des Gläubigers durch den zuständigen Richter Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erlassen werden. Für die Verhaftung ist der Gerichtsvollzieher zuständig. Bei einer weiteren Weigerung der Abgabe des Offenbarungseides trotz Haftbefehl hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner zu verhaften und in die zuständige Justizvollzugsanstalt zur Verbüßung einer bis zu sechsmonatigen Beugehaft zu verbringen. Hierzu kann der Gerichtsvollzieher polizeiliche Hilfe in Anspruch nehmen.
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Так что VLAD881 нужно брать адвоката и идти с ним на термин к судебному приставу иначе наломает ещё больше дров, вплоть до ареста. Никакие писульки тут не помогут.
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