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Sehr geehrter Herr XXXXXXX,
in vorbezeichneter Angelegenheit kommen wir auf Ihre Nachricht vom 26.09.2019 mit unserem Aktenzeichen EB-XXXXX über belästigende Anrufversuche der Rufnummer 062354462971 mit verschiedenen Erweiterungen zurück.
Die Bundesnetzagentur hat den zu Grunde liegenden Sachverhalt aus Sicht des Rufnummernmissbrauchs geprüft. Nach hiesigen Erkenntnissen könnte es sich vorliegend um Anrufversuche handeln, die voraussichtlich mittels eines automatischen Anwählprogramms (sog. predictive Dialer) erfolgten.
Diese Programme werden oftmals von Callcentern zur Arbeits- und Auslastungsoptimierung beim systematischen Anruf von Rufnummern der Zielpersonen eingesetzt. Anrufversuche mittels eines predictive Dialers können bei Nichteinhaltung gewisser Rahmenbedingungen einen Verstoß gegen § 7 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellen. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, unzulässig.
Im Fall der rechtswidrigen Nutzung einer Rufnummer kann die Bundesnetzagentur geeignete Maßnahmen nach § 67 Abs. 1 TKG ergreifen. Eine im Rahmen des § 67 Abs. 1 TKG ergehende Anordnung, beispielsweise zur Abschaltung einer Rufnummer, erfolgt in einem gesetzlich geregelten Verwaltungsverfahren. In der Regel ist den Beteiligten die Möglichkeit zu gewähren, sich im Rahmen eines Anhörungsverfahrens zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen zu äußern. Diese Verwaltungsverfahren nehmen erfahrungsgemäß einige Zeit in Anspruch. Erst wenn die Bundesnetzagentur Zweifel praktisch ausschließende Kenntnis von der rechtswidrigen Nutzung einer Rufnummer hat, kann sie beispielsweise deren Abschaltung anordnen.
Für die hiesige Ermittlungsarbeit ist es notwendig, so detaillierte Angaben wie möglich zu erhalten. Die Bundesnetzagentur benötigt dabei Angaben zu den konkreten Anrufdaten und -zeiten.
Allein aufgrund des Umstandes, dass man einen Anruf einer unbekannten Rufnummer erhalten hat, den man nicht persönlich entgegen genommen hat, ergeben sich keine Anhaltspunkte für belästigendes Anrufverhalten bzw. für eine unerlaubte Telefonwerbung. Von einem Rufnummernmissbrauch kann in diesen Fällen regelmäßig nicht ausgegangen werden.
Die Callcenter-Verbände haben einheitliche und verbraucherschützende Verhaltensregeln zum angemessenen Telefonieverhalten von Callcentern aufgestellt. Die Vorgaben zum Telefonieverhalten sollen zur Reduzierung des Beschwerdeaufkommens beitragen. Diese Branchenkodizes entfalten keine Bindungswirkung für die Bundesnetzagentur. Sie finden jedoch in einem etwaigen Verwaltungsverfahren Berücksichtigung. Das Unternehmen, welches sich nicht an die Vorgaben der Branchenkodizes hält, verhält sich in jedem Fall rechtswidrig. Dabei gelten Anrufe an Werktagen zwischen 8:00 und 20:00 Uhr sowie an Samstagen zwischen 9:00 und 18:00 Uhr als nicht belästigend. Ferner gelten bis zu drei Anrufversuche pro Tag und bis zu sechs Anrufversuche pro Woche als zulässig. Um festzustellen, ob ein belästigendes Anrufverhalten im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vorliegt, ist es daher für die Bundesnetzagentur notwendig, so genaue Angaben wie möglich über die Anrufe, die Anrufzeiten und die Anrufhäufigkeit zu erhalten. Hierfür wurden Beschwerdeformulare entwickelt, die Sie für künftige Meldungen auf der Internetseite der Bundesnetzagentur Пожалуйста зарегистрируйся для просмотра данной ссылки на страницу. finden.
In Ihrem Fall handelt sich um Anrufversuche unter Anzeige einer gefälschten bzw. manipulierten Rufnummer.
Die Bundesnetzagentur erhält zu dem Themenkomplex „Aufsetzen manipulierter Rufnummern“ aktuell eine hohe Anzahl von Beschwerden. Sie erfasst jede einzelne dieser Beschwerden und geht darin enthaltenen verwertbaren Hinweisen nach. Entsprechend wurde auch Ihre Beschwerde gesichtet und ausgewertet. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass es angesichts der Vielzahl von Beschwerden nicht möglich ist, jede einzelne Anfrage individuell zu beantworten.
Wir dürfen Sie aber darauf hinweisen, dass die Bundesnetzagentur über die Sach- und Rechtslage bei Anrufen mit aufgesetzter Rufnummer umfänglich auf ihrer Internetseite unterhttp://www.bundesnetzagentur.de/Rufnummernmissbrauch, dort unter dem Stichwort „Hintergrundinformationen/Rufnummernübermittlung“ informiert. Gestatten Sie daher, dass wir uns an dieser Stelle auf folgende Anmerkungen beschränken:
Grundsätzlich geregelt sind die Rechte und Pflichten bei der Rufnummernübermittlung in § 66k Telekommunikationsgesetz (TKG). Trotz des dort enthaltenen gesetzlichen Verbots, fremde Rufnummern aufzusetzen, kommt es zu Anrufen, bei denen die übermittelte und angezeigte Rufnummer manipuliert ist. In der Tat erlaubt der technische Fortschritt inzwischen vielfältige Manipulationsmöglichkeiten.
Bei Verstößen gegen § 66k TKG ist es der Bundesnetzagentur nur selten möglich zu ermitteln, von welchem Anschluss aus die Anrufe tatsächlich erfolgt sind. Anders als etwa die Strafverfolgungsbehörden ist die Bundesnetzagentur nicht mit den hierfür erforderlichen Aufklärungsbefugnissen ausgestattet. Die Wertung und letztlich die Entscheidung, in welchem Umfang Verwaltungsbehörden bei der Missbrauchsverfolgung mit Ermittlungsbefugnissen ausgestattet werden, obliegen dem Gesetzgeber. Dieser hat bislang davon abgesehen, zur Aufklärung von Verstößen gegen § 66k TKG Eingriffe in das grundrechtlich geschützte Fernmeldegeheimnis zuzulassen. Handlungsoptionen bestehen daher nur dann, wenn in der Beschwerde zusätzliche Informationen vorhanden sind, die weitere Ermittlungsansätze im Hinblick auf den Täter enthalten.
Der aktuelle Erkenntnisstand bezüglich der von Ihnen mitgeteilten Anrufe enthält bislang keine weiteren Ansatzpunkte, die uns weitere Ermittlungen zur Aufklärung ermöglichen würden.
Für Ihre Mitteilung möchten wir Ihnen an dieser Stelle nochmals ausdrücklich danken. Angesichts der Gesetzeslage hat die Bundesnetzagentur sich in den vergangenen Jahren u.a. im Zusammenhang mit der Verfolgung von unerlaubter Telefonwerbung für eine Verbesserung der Rechtsgrundlagen eingesetzt. Um die Diskussion weiterhin vorantreiben zu können, ist die Bundesnetzagentur auf die Unterstützung der Bürger durch Mitteilung von Verstößen angewiesen.
Über schon ergriffene Maßnahmen informiert die Bundesnetzagentur übrigens auf ihrer Homepage in der dort eingestellten Maßnahmenliste (Пожалуйста зарегистрируйся для просмотра данной ссылки на страницу.).
Wir hoffen, Ihnen mit diesen Informationen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Bundesnetzagentur
Bundesnetzagentur
Dienstleistungszentrum 21
Nördeltstraße 5
59872 Meschede
Tel. 0291/9955–206
Fax 0291/9955-180
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