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Еltern haften nicht dafür, wenn ihre Kinder an illegalen Internet-Tauschbörsen teilnehmen. Das hat der Bundesgerichtshof am Mittwoch entschieden und damit die Pflichten von Eltern klarer umrissen (Az.: I ZR 169/12). Bei schon volljährigen Kindern sind die Eltern noch nicht einmal dazu verpflichtet, sie über mögliche Rechtsverstöße aufzuklären. Das müsse erst geschehen, wenn es Anhaltspunkte dafür gebe, dass das Kind solche Tauschbörsen bereits in Anspruch genommen habe oder in Anspruch nehmen werde. Schließlich seien Volljährige selbst für ihre Handlungen verantwortlich, betonten die Karlsruher Richter in ihrem Urteil. Der Internetanschluss werde ihnen lediglich aus „familiärer Verbundenheit“ überlassen.
Etwas anderes gilt jedoch bei minderjährigen Kindern: Die Eltern werden nur dann nicht in Haftung genommen, wenn sie ihren Kindern illegale Downloads zuvor verboten haben, wie der Bundesgerichtshof schon Ende 2012 entschied (Az.: : I ZR 74/12).
Im aktuellen Fall scheiterten nun vier Plattenfirmen mit ihrer Klage gegen einen Polizisten. Sie hatten ihn 2007 abgemahnt, weil sein damals 20 Jahre alter Stiefsohn illegal Musik heruntergeladen und gleichzeitig 3749 Musikdateien auf einer Internet-Tauschbörse zum Upload angeboten hatte. Die Musikfirmen verlangten nun die Kosten für Abmahnungen wegen Verletzung ihrer Urheberrechte in Höhe von rund 3400 Euro vom Stiefvater.