Quelle: satundkabel 11.11.10
Nur weil sie Fernsehen in HD-Qualität empfangen wollen, dürfen
Mieter keine Parabolantenne auf dem Balkon anbringen. Ein Anspruch
darauf besteht nur dann, wenn das Informationsinteresse eines Mieters
nicht auf einem anderen technischen Weg befriedigt werden kann.
Das geht aus
einem Beschluss des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe hervor, auf den die
Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund in Berlin hinweist.
In dem Fall musste der Mieter die angebrachte Antenne für den
DH-Empfang wieder entfernen (Az.: VIII ZR 275/09). Der
Bundesgerichtshof wies die angestrebte Revision eines früheren Urteils
zurück.
Das Berufungsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass dem
grundrechtlich geschützten Informationsbedürfnis des Mieters in der
Regel hinreichend Rechnung getragen werden, wenn der Vermieter - wie
hier - einen Breitbandkabelanschluss bereitstellt. Der gewähre den
Empfang von Programmen in genügender Zahl und Qualität, hieß es. Das
allerdings dürften zahlreiche Betroffene ganz anders sehen. Denn die
Programmvielfalt ist speziell beim HD-Fernsehen über Satellit
wesentlich höher.
Trotz des BGH-Urteils ist es für Mieter möglich, einen Spiegel
anzubringen, wenn dieser unauffällig montiert werden kann und keine
Änderungen an der Bausubstanz erforderlich sind. So kann der Vermieter
die Parabolantenne beispielsweise auf dem Balkon hinter einem Geländer
nicht untersagen.